Der Beamte auf Probe
Der Beamte steht in einem speziellen Dienst- und Treueverhältnis. Deshalb ist es wichtig, diesen über eine längere Zeit auf seine Fähigkeiten zu testen. Hierzu wird das Beamtenverhältnis auf Probe genutzt. Mithilfe dieses wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, ob der Beamte auf Lebenszeit ernannt wird. Deshalb wird dieser Zustand auch oftmals als Befähigungsdienstverhältnis bezeichnet. Vor dem Antritt des Probezeitraums muss der Betreffende jedoch spezifische Vorbereitungen treffen. Auch Personen, welche zuvor keine Beamten waren, können aufgrund der Übertragung führender Positionen zum Beamten auf Probe ernannt werden. Laut § 6 Abs.1 BRRG muss der Beamte zudem mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben, um zum Beamten auf Probe ernannt zu werden.
Der Sinn der Probezeit
Der Zweck der Testzeit ist die Eignung der jeweiligen Person zu identifizieren. Hier werden die Fähigkeiten und die fachliche Leistung des Beamten genau analysiert. Bei ausreichender Qualifizierung wird der oder die Betreffende in ein späteres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Der Beamte erhält neben dem Titel Beamter auf Probe zudem die Bezeichnung „zur Anstellung“ (z.A.).
Die Dauer der Probezeit im Überblick
Generell gilt, dass die Probezeit innerhalb des einfachen Dienstes ein Jahr dauert. Im mittleren Dienst sind es zwei Jahre sowie im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate. Der höhere Dienst hat eine regelmäßige Probezeit von drei Jahren. Andere Bewerber haben eine um ein Jahr erhöhte Probezeit. Die minimale Testzeit beträgt drei Jahre. Die Mindesttestzeit im einfachen sowie mittleren Dienst beträgt sechs Monate und im höheren und gehobenen Dienst zwölf Monate.
Die nicht bestandene Probezeit
Beweist sich der Beamte innerhalb der festgelegten Zeit nicht, kann der Dienstherr diesen unter bestimmten Umständen entlassen. Hierzu können beispielsweise die Verweigerung des Diensteids, ein Nichterfüllen versorgungsrechtlicher Wartezeit sowie eine nicht innerhalb der Frist gekündigte Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder des Europäischen Parlaments zählen. Zudem kann eine Entlassung erfolgen, wenn die Eigenschaft als Staatsbürger laut § 7 Abs. 2 im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes verloren geht.
Nach der bestandenen Probezeit
Maximal nach fünf Jahren ist es Pflicht ein Beamtenverhältnis auf Probe zu beenden. Danach wird dieses in ein Verhältnis auf Lebenszeit umgewandelt. Befindet sich der Beamte auf Probe in Beurlaubung ohne jegliche Dienstbezüge, verlängert sich die Zeit entsprechend.
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