Beamtenbesoldung 2015
1. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und Bundesversorgung (BBVAnpG) 2014/2015
Das Bundeskabinett hat am 28.05.2014 den Entwurf eines BBVAnpG 2014/2015 beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ergebnis der diesjährigen Tarifverhandlungen im Bund für die Bezüge der Beamten und Richter des Bundes sowie für die Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten einschließlich der Versorgungsempfänger übernommen. Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden sowohl ab 01.03.2014 als auch ab 01.03.2015 mit einem festen Prozentsatz erhöht. Die Grundgehälter werden 2014 zum gleichen Zeitpunkt um mindestens 90 Euro angehoben.
Die Erhöhungen vermindern sich um jeweils 0,2 Prozentpunkte, sodass im Ergebnis
- die aus Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen bestehenden Inlandsbezüge
- ab 01.03.2014 um 2,8 Prozent,
- ab 01.03.2015 um 2,2 Prozent und
- der Auslandszuschlag
- ab 01.03.2014 um 2,24 Prozent,
- ab 01.03.2015 um 1,76 Prozent
erhöht werden.
Der Differenzbetrag, der sich aus der Verminderung um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifergebnis ergibt, wird der Pensionsrücklage des Bundes zugeführt.
Die Anwärterbezüge erhöhen sich ab 01.03.2014 um 40 Euro und ab 01.03.2015 um 20 Euro.
Das Bundeskabinett hat sich gleichzeitig damit einverstanden erklärt, dass unter dem Vorbehalt der noch zu beschließenden gesetzlichen Regelung, Vorauszahlungen geleistet werden können. Frühestens für den Monat September 2014 kann gezahlt werden. In der ersten Vorauszahlung sind auch die zurückliegenden Monate ab dem 01.03.2014 enthalten.
2. Besoldungstabelle für Soldaten und Bundesbeamte
Die Gehälter der Soldaten ergeben sich aus der Bundesbesoldungsordnung A und B. Die Besoldung von Soldaten ähnelt also der von Beamten des Bundes.
2.1 Grundgehalt
Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die der Dienst- bzw. Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde entspricht, und wird in verschiedenen Stufen ausgezahlt, in denen z.B. Kriterien wie das Dienstalter / Erfahrungsstufen berücksichtigt werden. Hinzu kommen im Einzelfall Zulagen, beispielsweise für Kompaniefeldwebel, Flugzeugführer oder Kampfschwimmer.
2.2 Familienzuschlag
Die Höhe des Familienzuschlages bestimmt sich je nach Bundesland und Bundes- bzw. Landesbesoldungsgesetz. Somit weichen die Werte teilweise stark voneinander ab. Nachfolgend sind die Familienzuschläge für Soldaten aufgeführt. Je nach ihren Familienverhältnissen wird Soldaten neben dem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Dieser beträgt in der Stufe 1 in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 123,96 Euro, ab Besoldungsgruppe A 9: 130,18 Euro.
In der Stufe 2, das sind Soldaten der Stufe 1, dann Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, beträgt der Familienzuschlag in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 235,25 Euro, ab Besoldungsgruppe A 9: 241,47 Euro. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind wird einheitlich für alle Besoldungsgruppen ein Betrag von 111,29 Euro, ab dem dritten Kind jeweils in Höhe von 346,75 Euro gewährt. Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- in der Besoldungsgruppe A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,
- in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro,
- in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
2.3 Abzüge
Vom Bruttogehalt werden lediglich Steuern abgezogen. Sozialversicherungs- und Krankenkassenbeiträge muss der Soldat nicht zahlen, mit Ausnahme der Pflegeversicherung.
2.4 Gesundheitsvorsorge
Während seiner gesamten Dienstzeit wird dem Soldaten freie Heilfürsorge gewährt. Für die berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder sind 70%/80% (Frau/Kinder) der Krankheitskosten durch die Beihilfeleistungen des Bundes abgedeckt. Für die restlichen 30%/20% muss oder sollte der Soldat eine Restkostenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abschließen. Beamte genießen keine freie Heilfürsorge, sie erhalten für sich und ihre Familienmitglieder 70%/80% Beihilfe.
2.5 Altersvorsorge
Soldaten auf Zeit werden nach dem Ausscheiden durch die Bundeswehr in der Rentenversicherung nachversichert. Berufssoldaten und Beamte erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 71,75% der letzten Dienstbezüge. Für Berufssoldaten endet mit der Pensionierung der Anspruch auf freie Heilfürsorge. Sie erhalten dann nur noch eine Erstattung von grundsätzlich 70% der Krankheitskosten im Rahmen der Beihilfe.